Dieser, auch durch den Bankrat abgesegneten Strategie, habe er sich als Arbeitnehmer verpflichtet gefühlt und stets danach gehandelt. Er habe dabei seine schwierige Aufgabe als neuer CEO in guten Treuen angetreten und nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen. Unter seiner Leitung habe der Bankrat gemäss Art. 15 lit. a KBG und Art. 19 Abs. 2 aKBG ein Organisationsreglement (GOR) erlassen, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei. Damit seien bestehende Lücken und Unzulänglichkeiten in der bisherigen Organisations- und Führungsstruktur der Klägerin behoben worden.