Erkenne das Kantonsgericht vorliegend einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, sei dieser in Ausübung pflichtgemässen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB vollständig herabzusetzen, sei doch ihre Bankratstätigkeit zumindest bis in das Jahr 2006 de facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung gewesen. Auch der aus der angeblich unzulässigen Strategie angefallenen Gewinne der Vorjahre, welche die vorliegend geltend gemachte Klagesumme sicher überschritten, müssten dem vorliegend geltend gemachten Schaden angerechnet werden. 5. Vorbringen des Beklagten 6, F.______ Der Beklagte 6 erklärt, die Klägerin habe die verlangte Aktenedition grösstenteils unterlassen, obwohl