Ferner würden sie Eventualverrechnung erklären mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der Klägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). Der Untergang der Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag habe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten. Erkenne das Kantonsgericht vorliegend einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, sei dieser in Ausübung pflichtgemässen Ermessens im Sinne von Art.