Kenntnis des Schadens habe bei der Klägerin spätestens Ende des Jahres 2008 bestanden. Da sie das Vermittlungsbegehren erst am 4. Februar 2010 gestellt habe, habe sie allfällige Ansprüche verwirkt. Auch habe der Landrat den verantwortlichen Organen gemäss Art. 23 lit. g aKBG Décharge für die Jahre 2005 und 2006 erteilt und die betreffenden Jahresrechnungen und Geschäftsberichte genehmigt. Damit seien allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 3 – 5 betreffend die Geschäftsjahre 2005 und 2006 ohnehin untergegangen. Ferner würden sie Eventualverrechnung erklären mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio.