Schliesslich sei das interne Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten 3 – 5 zweifellos öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, womit weder das Obligationenrecht noch das Bankgesetz direkt gelte. Dabei habe der Gesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 lit. d Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus (GS II F/2), welches auch auf die J.______ Anwendung finde, die Haftung auf grobfahrlässige Pflichtverletzung begrenzt (Art. 16), bei grober Fahrlässigkeit die Solidarität ausgeschlossen (Art. 18) und eine einjährige Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Schadens festgelegt (Art. 22 Abs. 1). Kenntnis des Schadens habe bei der Klägerin spätestens Ende des Jahres 2008 bestanden.