den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. der Missachtung anerkannter Grundsätze der Kreditvergabe. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung auch bei der Kreditvergabe stets die gebotene Sorgfalt walten lassen würden, zumal die Kreditvergabe eine operative Tätigkeit sei und keine strategische Aufgabe des Bankrates. Sie selbst hätten jederzeit und in allen Belangen die zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen. Schliesslich sei das interne Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten 3 – 5 zweifellos öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, womit weder das Obligationenrecht noch das Bankgesetz direkt gelte.