Die Bankräte hätten sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle (Beklagte 9) ihre Prüftätigkeit lege artis und unter uneingeschränkter Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Regeln ausübe und sich auf deren Beurteilungen verlassen dürfen, zumal irgendeine Fehlerhaftigkeit in keiner Art und Weise erkennbar gewesen sei. Auch seien sie in keiner Weise einfach passiv gewesen.