Insbesondere habe sie in den Jahresberichten 2005 vom 16. Januar 2006 und 2006 vom 8. Januar 2007 bestätigt, dass die Risikokonzentration im Kreditgeschäft angemessen gewesen sei, überwacht und rapportiert werde und dass die getätigten Rückstellungen angemessen seien. Die Bankräte hätten sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle (Beklagte 9) ihre Prüftätigkeit lege artis und unter uneingeschränkter Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Regeln ausübe und sich auf deren Beurteilungen verlassen dürfen, zumal irgendeine Fehlerhaftigkeit in keiner Art und Weise erkennbar gewesen sei.