Gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte seien nicht eingegangen worden. Weiter habe in den betreffenden Jahren keinerlei Veranlassung bestanden, die Berichte und Stellungnahmen der bankenrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) und der internen Revision anzuzweifeln. Sie hätten im Gegenteil darauf vertrauen dürfen, zumal die bankenrechtliche Revisionsstelle noch im Jahre 2007 ausgedehnte Bonitätsprüfungen vorgenommen habe. Allfällige Fehlentwicklungen seien für sie nicht erkennbar gewesen. Jedenfalls seien mit dem Ausbau des Ausserrayongeschäfts in den Jahren 2004 bis 2006 Rekordergebnisse erzielt worden.