Weder die Eidgenössische Bankenkommission EBK noch die Revisionsstellen oder der Landrat als Aufsichtsinstanz hätten solches verlangt. Diese hätten im Gegenteil weder die Strategie der Klägerin noch die Kompetenzordnung je beanstandet oder etwaige Mängel festgestellt. Nach dem nachgewiesenen Willen des Gesetzgebers habe die Kreditgewährung vielmehr in der ganzen Schweiz nach einheitlichen Kriterien erfolgen dürfen. Jedenfalls sei die Kreditvergabe wirksam überwacht worden. Gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte seien nicht eingegangen worden.