Der von der Klägerin behauptete Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. habe nicht allein aus dem Ausserrayongeschäft resultiert. Ein Regelungsdefizit bezüglich der Ausserrayongeschäfte habe nicht bestanden, zumal der Annex Geschäftskunden zur Risikopolitik zahlreiche weitere Vorgaben der Kreditgewährung auch für Ausserrayonkredite enthalten habe. Insbesondere habe Art. 3 Abs. 2 aKBG keiner besonderen Konkretisierung bedurft. Weder die Eidgenössische Bankenkommission EBK noch die Revisionsstellen oder der Landrat als Aufsichtsinstanz hätten solches verlangt.