4. Vorbringen der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______ Die Beklagten 3 – 5 erklären, sämtliche Beweisofferten seien völlig unsubstantiiert und würden den von der Glarner Zivilprozessordnung gestellten Anforderungen nicht genügen. Auch seien weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang substantiiert behauptet und nachgewiesen. Die mit der Replik neu eingereichten Beweismittel seien verspätet und daher aus dem Recht zu weisen oder nicht zu beachten. Jedenfalls anerkenne selbst die Klägerin, dass in der Bildung von Rückstellungen noch lange kein Schaden liege. Der von der Klägerin behauptete Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8