Jedenfalls hätten sie, als erstmals Missstände signalisiert worden sind, sofort reagiert und die erforderlichen Massnahmen ergriffen. Ein Regelungsdefizit habe jedenfalls nicht bestanden. Insbesondere für das Ausserrayongeschäft habe ein mit Unterstützung von Experten der internen und externen Revisionsstellen erarbeitetes, dichtes Regelwerk von Reglementen und Weisungen bestanden. Durch ihr Verhalten sei ohnehin kein Schaden entstanden. Im Zusammenhang mit der Regelung des Ausserrayongeschäfts hätten sie auch keine Pflichtverletzungen begangen und treffe sie kein Verschulden. Auch fehle ein Kausalzusammenhang zwischen einem – bestrittenen – pflichtwidrigen Verhalten und einem angeblichen