Die ihnen gesetzlich und reglementarisch obliegenden Pflichten hätten sie jedenfalls stets nachweislich erfüllt. Solange weder die Geschäftsleitung, die interne Revision noch die bankengesetzliche Revisionsstelle den Bankrat auf Missstände hingewiesen hätten, sei es diesem nicht möglich gewesen, selbst Missstände zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, zumal bei Kreditvergaben Fehlentwicklungen nicht sofort offensichtlich seien. Diesen Instanzen und deren Berichten hätten sie vertrauen dürfen. Jedenfalls hätten sie, als erstmals Missstände signalisiert worden sind, sofort reagiert und die erforderlichen Massnahmen ergriffen.