aus. Ihre Tätigkeit als Bankräte habe sich auf die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie auf Grundsatzentscheide zu beschränken gehabt. Als strategisches Organ sei es dem Bankrat und seinen Mitgliedern nämlich verboten gewesen, in die operationelle Geschäftsführung einzugreifen. Die ihnen gesetzlich und reglementarisch obliegenden Pflichten hätten sie jedenfalls stets nachweislich erfüllt.