Sorgfältige Kreditablösungen hätten nicht stattgefunden. Inwiefern ihre vorgenommenen Handlungen im damaligen Zeitpunkt ungenügend gewesen sein sollten, lege die Klägerin nicht dar. Insbesondere den spezifischen bankenrechtlichen Hintergrund mit seinen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben der Aufsichtsbehörde und die unmittelbare Überwachung der Tätigkeiten durch spezialisierte, anerkannte Prüfgesellschaften, blende die Klägerin völlig