Die von einigen Beklagten erhobene Eventualverrechnung sei abzuweisen, da die Mitglieder des Bankrates der Klägerin gegenüber keine berechtigte Erwartung haben konnten, dass die Organhaftpflicht-Versicherung in jedem Fall leisten werde. Eine Garantie, dass die Versicherung auch leisten würde, habe sie [die Klägerin] jedenfalls nicht abgegeben. Hinsichtlich der Widerklage ZG.2010.00721 anerkenne sie [die Klägerin] wohl die Forderung des Beklagten 6, halte jedoch an ihrer Verrechnungseinrede fest. 3. Vorbringen der Beklagten 1 und 2, A.______ und B.__