Die erforderlichen Abklärungen hätten ihnen jedenfalls nicht zugrunde gelegen. Damit sei die Beklagte 9 ihren Sorgfaltspflichten bei der Planung und Durchführung der Prüfungen nicht nachgekommen. Zudem sei den Beklagten für die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen keine Décharge erteilt worden. Ein solcher Entlastungsbeschluss wirke nämlich nur für bekannt gegebene Tatsachen, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die von einigen Beklagten erhobene Eventualverrechnung sei abzuweisen, da die Mitglieder des Bankrates der Klägerin gegenüber keine berechtigte Erwartung haben konnten, dass die Organhaftpflicht-Versicherung in jedem Fall leisten werde.