Rundschreiben der EBK zum Vorgehen bei der Prüfung von Banken- und Effektenhändlern (EBK-RS 05/1) und zur Berichterstattung (EBK-RS 05/2) eingehalten, hätte sie die Verletzung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf frühzeitig erkennen können und müssen. Auch habe sie das Kreditausfallrisiko nicht als spezifisches Risiko identifiziert, die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen falsch beurteilt und daher mit einer falschen Prüftiefe gearbeitet. Das mangelhafte Limitensystem habe sie ebenso leichtfertig nie beanstandet. Die Prüfurteile seien zu positiv formuliert gewesen. Die erforderlichen Abklärungen hätten ihnen jedenfalls nicht zugrunde gelegen.