Im Gegenteil habe Sie stets vorbehaltlos bestätigt, dass seitens der Bank alle Gesetze und Reglemente eingehalten würden und dass die Organisation und die verfolgte Risikopolitik angemessen seien. Eine riskante Umsetzung der Strategie stelle jedoch eine Verletzung der Gewähr einer ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit bzw. von Art. 3 Abs. 2 aKBG dar. Gesetzesverletzungen seien aber sowohl nach den Vorschriften des OR wie auch des BankG im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Prüfung explizit zu prüfen, was die Beklagte 9 unterlassen habe. Damit habe sie positive, aber grob falsche Prüfurteile abgegeben.