Ein ausgewogen besetzter Kreditausschuss hätte die vorliegend relevanten Kredite jedenfalls nicht gesprochen. Die damalige Revisionsstelle (Beklagte 9) habe weder das Regelungsdefizit noch die riskante gesetzeswidrige Kreditpraxis erkannt bzw. beanstandet. Sie habe auch zu prüfen versäumt, ob der Bankrat den in Art. 3 Abs. 2 aKBG allgemein formulierten Risikogrundsatz hinreichend konkretisiert hatte. Im Gegenteil habe Sie stets vorbehaltlos bestätigt, dass seitens der Bank alle Gesetze und Reglemente eingehalten würden und dass die Organisation und die verfolgte Risikopolitik angemessen seien.