_, sei keinem Assessment unterzogen worden. Der Beklagte 8, H.______, habe ein solches erst nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Kreditausschuss, vor seiner Ernennung zum Geschäftsleitungsmitglied, durchlaufen. Damit hätten es der Strategie- und Personalausschuss und der Bankrat versäumt sicherzustellen, dass der Kreditausschuss in persönlicher, fachlicher und hierarchischer Hinsicht Gewähr für eine verlässliche Umsetzung der Strategie des ausserkantonalen Wachstums geboten habe. Ein ausgewogen besetzter Kreditausschuss hätte die vorliegend relevanten Kredite jedenfalls nicht gesprochen.