Erst am 28. August 2007, am 18. März 2008 und am 16. Dezember 2008 habe der Bankrat in drei Schritten adäquate Regelungen geschaffen, nachdem er – wenn auch zu spät und erst nach kritischen Hinweisen der Eidgenössischen Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) – eine Verbesserung selber für notwendig erachtet habe. Hinsichtlich der personellen Zusammensetzung des Kreditausschusses sei zu erwähnen, dass der Beklagte 6, F.______, weder Führungserfahrung in einer Bank noch Erfahrung im landesüblichen Firmenkreditgeschäft gehabt habe. Er habe dazu geneigt, Risiken zu unterschätzen, was eine enge Kontrolle nahegelegt hätte. Der Beklagte 7, G.______, sei keinem Assessment unterzogen worden.