Insbesondere habe F.______ als Vorsitzender der Geschäftsleitung einen dominanten Führungsstil gepflegt und weitgehend die Geschehnisse der Bank bestimmt, wobei ihn der Bankrat habe gewähren lassen. Dass die Beklagten 7 und 8 als Mitglieder des Kreditausschusses bei den vorliegend massgeblichen Kreditentscheiden jeweils nicht auch die Meinung des CEO vertreten hätten, sei nicht, wie in Art. 83 Abs. 1 GOR vorgesehen, protokolliert. Für den Beklagten 8, H.______, macht die Klägerin Schadenersatz allein für die Zeit ab 1. August 2006, als er Organ der Klägerin gewesen sei, geltend. Der Bankrat habe zu lange die offenkundigen Fehlentwicklungen und deren Anzeichen nicht erkannt.