Weiter habe der Bankrat das rasante Wachstum in Form von Ausserrayongeschäften in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht kritisch hinterfragt und damit die Einhaltung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nicht wirksam überwacht. Dieses Regelungsdefizit und das Fehlen einer wirksamen Überwachung hätten dazu beigetragen, dass die Beklagten 6 – 8, F.______, G.______ und H.______, als Mitglieder der Geschäftsleitung und des Kreditausschusses gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte mit unzulässig hohen Risiken eingegangen seien. Sie hätten bei den Kreditentscheiden elementare Sorgfaltspflichten und bankübliche Grundsätze verletzt. Insbesondere habe F.___