Es hätten in den Reglementen und Weisungen der Klägerin Leitplanken gefehlt zur Konkretisierung der damit verbundenen „besonderen Risiken“ gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR. Mit ihrer unkritischen und passiven Einstellung hätten die Mitglieder des Bankrates ihre Aufsichts- und Oberleitungspflichten nicht erfüllt und es auch sonst an elementaren Regeln sorgfältiger Unternehmensführung fehlen lassen. Weiter habe der Bankrat das rasante Wachstum in Form von Ausserrayongeschäften in Missachtung seiner Sorgfaltspflicht nicht kritisch hinterfragt und damit die Einhaltung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nicht wirksam überwacht.