_ V.______ W.______ X.______ Diese Kredite seien unter Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG und unter Verletzung der Grundsätze der Blankokreditvergabe gesprochen worden. Der damalige Bankrat habe sich für eine Strategie des ausserkantonalen Wachstums entschieden, jedoch keine Massnahmen zur Kontrolle der daraus resultierenden erhöhten Risiken getroffen und Ausserrayongeschäfte nicht adäquat geregelt. Es hätten in den Reglementen und Weisungen der Klägerin Leitplanken gefehlt zur Konkretisierung der damit verbundenen „besonderen Risiken“ gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR.