Dieses Vorgehen habe allein in der Jahresrechnung 2008 ein Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. verursacht, wovon die Klägerin vorliegend einen Teil geltend mache. Es handle sich um Kreditausfälle von folgenden ausserkantonalen Schuldnern, an welche in den Jahren 2005 bis 2007 Blankokredite, d.h. ohne oder ohne bewertbare Sicherheiten, gegeben worden seien: S.______ T.______ U.______ V.______ W.______ X.______ Diese Kredite seien unter Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG und unter Verletzung der Grundsätze der Blankokreditvergabe gesprochen worden.