20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 f. GOR war in den vorliegend massgeblichen Jahren 2005 bis 2007 die Beklagte 9, I.______, eingesetzt. Sie war zugleich bankengesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 21 Abs. 1 aKBG. Die Funktion des internen Inspektorats als eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne Revisionsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 aKBG und Art. 113 ff. GOR, war der L.______ (vorliegend Litisdenunziatin) übertragen. 2. Vorbringen der Klägerin in der Hauptklage