Weitere Mitglieder der Geschäftsleitung waren u.a. der Beklagte 7, G.______, und der Beklagte 8, H.______. G.______ war vom vorliegend massgebenden Jahr 2005 bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 2009 Mitglied der Geschäftsleitung als Leiter Privatkunden und ab 10. März 2008 bis 1. August 2008 Vorsitzender der Geschäftsleitung a.i.. H.______ wurde von der Klägerin per 1. Oktober 2004 als Leiter Geschäftskundenberatung angestellt. Ab 1. August 2006 bis Ende 2008 war er als Mitglied der Geschäftsleitung Leiter Geschäftskunden. F.______, G.______ und H.______ waren zudem Mitglied des Kreditausschusses der Klägerin. Als externe Revisionsstelle gemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art.