Der Geschäftsführung oblag die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen. Sie entschied über alle Geschäfte, welche nicht durch die Gesetzgebung oder Reglemente einem andern Organ zum Entscheid übertragen waren (Art. 19 Abs. 1 aKBG). Sie stand unter der unmittelbaren Aufsicht des Bankpräsidenten (Art. 73 Abs. 2 GOR). Zumindest ab dem vorliegend massgebenden Jahr 2005, bis im März 2008, war der Beklagte 6, F.______, Vorsitzender der Geschäftsleitung. Weitere Mitglieder der Geschäftsleitung waren u.a. der Beklagte 7, G.______, und der Beklagte 8, H.______.