Dem Bankrat stand die nicht delegierbare Oberleitung der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu. Er besorgte alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen waren (Art. 15 aKBG und Art. 50 Abs. 1 GOR). Er bestand aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern (Art. 13 Abs. 1 aKBG). Der Bankpräsident überwachte die Tätigkeit der Geschäftsführung und leitete die dabei erhaltenen Informationen an den Bankrat weiter. Er leitete die Sitzungen des Bankrates (Art. 18 Abs. 1 aKBG und Art. 69 GOR). Die Beklagten 1 – 5 waren ab dem vorliegend massgebenden Jahr 2005 wie folgt Mitglieder des Bankrates): A.___