2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte] sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird. Primäres Geschäftsgebiet der Bank war somit der Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete, schützte der Kanton doch die Einlagen der Sparer mit einer Staatsgarantie. Organe der Klägerin waren gemäss Art. 12 aKBG der Bankrat, die Geschäftsführung und die externe Revisionsstelle. Dem Bankrat stand die nicht delegierbare Oberleitung der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu.