Zugleich forderte das Gericht die Klägerin auf, den Abschreibungsentscheid des Handelsgerichts [...] in Sachen J.______ gegen die [...] betreffend Feststellung Organhaftpflichtversicherung einzureichen, was die Klägerin am 10. November 2014 denn auch tat. Das Gericht kündigte den Parteien am 23. Oktober 2014 auch an, dass es ab Februar 2015 über die Sache beraten werde. In der Folge reichten die Beklagten 9, der Beklagte 6, die Beklagten 1 und 2 und der Beklagte 7 Quadruplikschriften ein. Am 18. Februar 2015 erklärte der Rechtsvertreter der Klägerin, dass er die Quadruplikschriften nicht mehr erwidern werde. Das Kantonsgericht fällte am 19. März 2015 das Urteil; es wird begründet eröffnet.