Kantonsgerichtspräsident den Beklagten Frist für die schriftliche Duplik. Zugleich setzte er der Klägerin Frist, die originalen und vollständigen Kreditdossiers betreffend die Schuldner S.______, T.______, U.______, V.______, W.______ und X.______ einzureichen. Am 6. Juni 2013 kam die Klägerin dem nach und reichte die Kreditdossiers ein, in welche die Beklagten Einsicht erhielten. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 6. August 2013 tödlich verunglückt war, übernahm der im Jahr 2011 neu gewählte Kantonsgerichtspräsident [...] den Vorsitz im vorliegenden Verfahren und in den Nebenprozessen.