179 ZPO GL zu öffnen. Mit Verfügung vom 2. April 2013 verfügte der a.o. Kantonsgerichtspräsident, dass er die Beilagen im verschlossenen Kartonbehältnis ungeöffnet zu den Akten nimmt. Sollte das Kantonsgericht es dereinst für nötig erachten, diese Beilagen einzusehen, wird – so die damalige Mitteilung des Gerichts – gemäss Art. 179 ZPO GL über das Vorgehen der Öffnung des Behältnisses zu entscheiden sein. Zusätzlich reichte die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2013 eine weitere Beilage ein. Mit Verfügung vom 15. April 2013 setzte der a.o. Kantonsgerichtspräsident den Beklagten Frist für die schriftliche Duplik.