Am 27. März 2013 erstattete die Klägerin ihre schriftliche Replik hinsichtlich sämtlichen Beklagten samt Beilagen. Am 28. März 2013 reichte sie ein zusätzliches Schreiben ein samt weiteren Beilagen, welche sie aus Gründen des Geschäfts- und Bankgeheimnisses und zum Schutz der Persönlichkeit Dritter in ein abgeschlossenes Kartonbehältnis abpackte. Diese Beilagen hatte die Klägerin bislang nur auszugsweise eingereicht. Für den Fall, dass das Kantonsgericht einen Beizug dieser Unterlange zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für erforderlich erachten sollte, beantragte die Klägerin, dieses Behältnis mittels Verfügung unter Anordnung geeigneter Schutzmassnahmen gemäss Art. 179 ZPO GL zu öffnen.