Mit Verfügung vom 12. September 2012 nahm der a.o. Kantonsgerichtspräsident der Klägerin hinsichtlich der Beklagten 9, I.______, die Frist ab und forderte jene auf, den von der Klägerin verlangten Editionen zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine Verweigerung oder Unmöglichkeit der Edition darzulegen, was die Beklagte 9 mit Schreiben vom 12. November 2012 denn auch tat. Am 27. März 2013 erstattete die Klägerin ihre schriftliche Replik hinsichtlich sämtlichen Beklagten samt Beilagen.