___ und E.______, samt Beilagen sowie die schriftliche Klageantwort des Beklagten 7, G.______, samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Ebenfalls am 29. Juni 2012 reichte der Beklagte 8, H.______, seine Klageantwort samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein. Am 12. Juli 2012 folgte die schriftliche Klageantwort des Beklagten 6, F.______, samt Beilagen. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident anzeigt hatte, dass er ohne Widerspruch der Beklagten davon ausgehe, dass diese auf eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden, setzte er der Klägerin Frist für die schriftliche Replik. Mit Verfügung vom 12. September 2012 nahm der a.o.