Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte diesen Entscheid am 18. Januar 2013. Nachdem der a.o. Kantonsgerichtspräsident am 15. Dezember 2011 Frist angesetzt hatte, reichte die Beklagte 9, I.______, am 31. Mai 2012 ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 reichten die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein. Am 29. Juni 2012 folgten die schriftliche Klageantwort der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______, samt Beilagen sowie die schriftliche Klageantwort des Beklagten 7, G.______, samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen.