104 Abs. 1 ZPO GL den Streit. Mit Verfügung vom 19. März 2012 zeigte das Kantonsgericht den Streitberufenen und den Beklagten 1 und 2 die Streitverkündung an und bestimmte, dass es Sache der streitverkündenden Partei ist, die Streitberufenen über den Stand des Verfahrens zu informieren und dass Zustellungen durch das Gericht alleine an die streitverkündende Partei erfolgt. Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 wies der a. o. Kantonsgerichtspräsident den Antrag des Beklagten 6 um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Obergericht des Kantons Glarus bestätigte diesen Entscheid am 18. Januar