Nachdem die Beklagten 1, 2, 3, 4 und 5 die Einrede der Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus erhoben hatten und nachdem die Klägerin dazu Stellung nehmen konnte, entschied der a.o. Kantonsgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. Januar 2011, dass das Kantonsgericht Glarus für das vorliegende Verfahren sachlich nicht zuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 1. Juli 2011 gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2011 auf und stellte fest, dass das Kantonsgericht Glarus sachlich zuständig ist zur Behandlung der gesamten Klage der J.______ gemäss Klageschein des Vermittleramtes [...] vom 31. Mai