Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei. | | Rechtsbegehren der Beklagten 9 zur Widerklage ZG.2010.00728 (gemäss Eingaben vom 25. August 2010 und vom 19. Dezember 2011): | | | | 1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten 9 und Widerklägerin den Betrag von CHF 192'819.20 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 25. August 2010 zu bezahlen. | | 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. | | Antrag der Klägerin und Widerbeklagten zur Widerklage ZG.2010.00728 (gemäss Eingabe vom 15. Februar 2012): | | | | 1. Es sei die Widerklage abzuweisen.