Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, dem Beklagten 6 und Widerkläger den Betrag von CHF 955.85 samt Zins zu 5 % seit dem 14. Januar 2010 zu bezahlen. | | 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. | | Antrag der Klägerin und Widerbeklagten zur Widerklage ZG.2010.00721 (gemäss Eingabe vom 13. Januar 2012): | | | | 1. Es sei die Widerklage – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Widerklägers – abzuweisen. | | 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei.