{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nHaftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR erfüllt (vgl. Ziffer 27 vorstehend).\nDie vorliegend relevanten\nKreditengagements wurden nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005\nund 2006 erfasst, womit die Schadenersatzansprüche auch nicht untergegangen\nsind (vgl. Ziffer 29 vorstehend). Reduktionsgründe bei der Schadenersatzbemessung\nsind gemäss Ziffer 31 vorstehend zu berücksichtigen.\nDie Schadenersatzansprüche der\nKlägerin sind nicht verjährt (vgl. Ziffer 32 vorstehend). Zudem ist die von\nden Beklagten 1 – 5, 7 und 8 erklärte Eventualverrechnung abzuweisen (vgl.\nZiffer 33 vorstehend).\nIn Anbetracht aller Umstände\nsind die Beklagten 1 – 9 somit unter solidarischer Haftung gemäss Art. 759\nAbs. 1 OR zu verpflichten, der Klägerin die in der Tabelle von Ziffer 31\nvorstehend aufgeführten und aufgeteilten Schadensbeträge zu bezahlen. Beim\nBeklagten 6, F.______, hat der Betrag von CHF 955.85 als verrechnet zu\ngelten (vgl. Ziffer 34 vorstehend), womit dieser zu verpflichten ist,\nnunmehr Schadenersatz von CHF 2'034'439.15 (CHF 2'035'395.— -\nCHF 955.85) und EUR 39'030.— zu bezahlen. Es ist vorzumerken, dass das\nRechtsbegehren in der Hauptsache eine Teilklage darstellt.\nDer von der Klägerin geforderte\nSchadenszins von 5 % ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das\nschädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II,\n4. Auflage, Basel 2012, N. 50 zu Art. 754 OR). Mit der Klägerin ist deshalb\nvom Zeitpunkt der letzten Konkurseröffnung der vorliegend massgebenden Kreditnehmerinnen,\nder U.______ auszugehen, vom 27. August 2009. Die Beklagten 1 – 9 sind\nsomit zu verpflichten, auf die für sie zu zahlenden Schadensbeträge Zins zu\n5 % seit dem 27. August 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage\nabzuweisen.\nDie Widerklage des Beklagten 6\nist abzuweisen (vgl. Ziffer 34 vorstehend). Seine Forderung von CHF 955.85\ngilt infolge Verrechnung mit dem in der Hauptklage zugesprochenen\nSchadenersatz als getilgt. Die Widerklage der Beklagten 9 ist im Betrag von\nCHF 167'728.— gutzuheissen, samt Zins zu 5 % seit 25. August 2010 und\nim Übrigen abzuweisen (vgl. Ziffer 35 vorstehend).\nFür alle drei Verfahren gilt,\ndass alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerhebliche\nTatsachen beschlagen.\nIV.\nKosten\nIn der Hauptklage dringt die\nKlägerin rund zur Hälfte durch; der teilweise Klagerückzug mit der Replik\nund die teilweise Abweisung ändern an der Kostenverteilung nichts. Die\nKosten sind deshalb zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den\nBeklagten 1 – 9 im Verhältnis ihrer Schadenersatzpflicht und zur Hälfte der\nKlägerin aufzuerlegen (vgl. Tabelle in Ziffer 28 vorstehend; Art. 132 ZPO\nGL). Der Prozess war sehr aufwändig. Es rechtfertigt sich deshalb ein Zuschlag\ngemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die amtlichen Kosten im\nZivil- und Strafprozess, GS III A/5, in Kraft bis 31. Dezember 2010.\nAufgrund dieses Ergebnisses sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen\n(Art. 138 ZPO). Der Streitwert der Hauptklage übersteigt CHF 35 Mio..\nDie Widerklage des Beklagten 6\nwird von der Klägerin anerkannt und ist nur aufgrund der von ihr erhobenen\nVerrechnungserklärung abzuweisen. Dies rechtfertigt, die Kosten der\nKlägerin aufzuerlegen und von ihr zu beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten,\ndem Beklagten 6 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f.\nZPO GL). Der Streitwert der Widerklage beträgt CHF 955.85 (Art. 156\nAbs. 1 ZPO GL).\nMit ihrer Widerklage dringt die\nBeklagte 9 nur zum Teil durch. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb zu\n3/10 der Beklagten 9 und zu 7/10 der Klägerin aufzuerlegen und von ihnen zu\nbeziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten 9 eine reduzierte\nParteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f. ZPO GL). Der Streitwert der\nWiderklage beträgt CHF 192'819.20 (Art. 156 Abs. 1 ZPO GL).\nIn seiner Quadruplik wiederholt\nder Beklagte 6 implizit seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege,\nführt diesen aber nicht weiter aus und reicht dazu auch keine weiteren\nUnterlagen ein. Da nicht erkenntlich ist, dass sich seine finanziellen\nUmstände seit der Abweisung seines letzten Antrages um unentgeltliche Rechtspflege\ngeändert hätten, ändert dies an der vorliegenden Kostenverteilung nichts.\n____________________\nDas Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00646 (Hauptklage):\n1. Die Beklagten 1 – 9 werden unter\nsolidarischer Haftung gemäss Art. 759 Abs. 1 OR\nverpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2009 zu bezahlen, wobei die CHF-Beträge und die\nEUR-Beträge kumulativ zu bezahlen sind:\n2. Im Übrigen wird die Klage\nabgewiesen.\n3. Es wird vorgemerkt, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache\neine Teilklage darstellt.\n4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf gesamthaft CHF\n450'000.—.\n5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten 1 – 9\nunter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss Ziffer 1 vorstehend\nund zur Hälfte der Kläge-rin auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen.\nDie Kosten des Schlich-tungsverfahrens von CHF 639.— werden den Beklagten\nim gleichen Verhältnis auferlegt.\n6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\nDas Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00721 (Widerklage):\n7. Die\nWiderklage des Beklagten 6 wird abgewiesen\n"}