{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\naufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen\nvorwiegend die zusätzlichen Bonitätsprüfungen sowie die Berichterstattung\ndarüber.\nDas Gericht ist davon\nüberzeugt, dass aufgrund der schwierigen Situation der Klägerin in den\nJahren 2008 und 2009 die von der Beklagten 9 mit den Honorarnoten Nr.\n491187 und Nr. 491184 in Rechnung gestellten Arbeiten zu Recht und in dem\nAusmasse, wie von ihr angegeben, ausgeführt wurden. Entsprechend hat die\nEBK in ihrem Schreiben vom 15. August 2008, zeitlich nach der Kostenschätzung\nder Beklagten 9 im Engagement letter vom 14. Juli 2008, ausdrücklich angeordnet,\ndass die Beklagte 9 per 30. September 2008 eine Nachprüfung bei der\nKlägerin durchzuführen habe:\n„Dabei\nwerden alle einzelnen im Bericht der PwC aufgeführten Mängel – insbesondere\nbeim Kreditgewährungsprozess, der Kreditüberwachung und der Datenqualität –\ngeprüft und der dannzumalige Stand der Bereinigungsmassnahmen gewürdigt\nwerden.“\nDies bedeutete eine wesentliche\nAusdehnung des ursprünglichen Prüfungsumfangs und hatte selbstredend\netlichen Mehraufwand der Beklagten 9 und damit auch Mehrkosten zur Folge,\nauch, weil die Klägerin mehrfach von der Beklagten 9 gesetzte Fristen\nnicht einhielt. Von diesen Anforderungen der EBK hatte die Klägerin Kenntnis.\nDie von der Beklagten 9 nachgereichte Aufstellung über die ausgeführten\nArbeiten weist in einzelnen Positionen eine Beschreibung der ausgeführten\nArbeiten nach Zeitpunkt, Dauer und Mitarbeiter aus und ist damit genügend\nsubstantiiert.\nDie Begründung der Beklagten 9,\ndie EBK habe gefordert, dass der Jahresabschluss 2008 sämtliche notwendigen\nWertberichtigungen habe ausweisen müssen und dass dafür eine detaillierte\nÜberprüfung der Bonitätsrisiken nötig gewesen sei und dass sie habe prüfen\nmüssen, ob die Klägerin die zuvor vereinbarten Massnahmen umgesetzt habe,\nmag wohl zutreffen. Weshalb aber für die dafür notwendige Bonitätsprüfungen\nnicht grundsätzlich auf die bereits unlängst vorgenommenen und vorhandenen\nPrüfergebnisse der Schwerpunktprüfung 2008, welche im Oktober 2008 und November\n2008 durchgeführt wurde hat zurückgegriffen werden können, respektive\nweshalb ein behauptetes Update dieser Ergebnisse Ende 2008 einen derart\nhohen Mehraufwand verursacht hätten, ist nicht genügend substantiiert.\nZudem hat die Beklagte 9 in ihrer Honorarrechnung für die\nSchwerpunktprüfung 2008 unter „Pflichtprüfungen: Schwerpunktprüfung 2008“\nbereits einen erhöhten Prüfungsumfang für Bonitätsprüfungen ausgewiesen und\nihre Kostenschätzung in diesem Punkt um CHF 30'600.— oder gut\n75 % überschritten. Die von der Beklagten 9 hierzu angerufene\nRichtlinie zur Abschlussprüfung Nr. 3 der Treuhandkammer ist hier nicht\neinschlägig, da diese allein die Prüfung des Ausfallrisikos von Immobilienkrediten\nbetrifft. Der Umstand, dass zur Festlegung des zusätzlichen Wertberichtigungsbedarfs\nEnde 2008 mit der Klägerin für die Beklagte 9 ein gewichtiger Mehraufwand\naus zusätzlichen Besprechungen und Berichterstattungen entstanden ist, ist\njedoch ohne Weiteres nachvollziehbar. Den mit der Honorarnote Nr. 491201\ngeforderte Betrag von CHF 55'091.20 inkl. MWST erachtet das Gericht deshalb\nnur im Umfang von CHF 30'000.— inkl. MWST als ausgewiesen.\n35.3 Einrede der unsorgfältigen\nAuftragsausführung\nDie Rechtsprechung geht\nmehrheitlich davon aus, dass ein Honorar nur bei korrekter und\nsorgfaltsgemässer Auftragsführung geschuldet ist. Eine relevante Unsorgfalt\nführt zum Wegfall der Honorarforderung bzw. berechtigt zur Honorarreduktion,\nnicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz. Wird hingegen, wie\nvorliegend, der Auftraggeber durch eine Schadenersatzleistung nicht nur\nwertmässig, sondern auch tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag\nrichtig erfüllt worden wäre, ist eine Gegenleistung entsprechend dem Wert\nder Arbeit des Beauftragten geschuldet (Weber,\nBasler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 43 zu Art.\n394 OR mit Hinweisen). Der Umstand, dass sich die Klägerin vorliegend Mehrforderungen\nvorbehält, ändert daran nichts.\n35.4 Fazit Widerklage\nZG.2010.00728\nEntsprechend den vorstehenden\nAusführungen erachtet das Gericht Honorarforderungen der Beklagten 9\nvon insgesamt CHF 651'928.— inkl. MWST (CHF 489'100.— + CHF\n88'900.— je plus MWST von 7.6 % + CHF 30'000.— inkl. MWST) als ausgewiesen.\nVon dieser Gesamtforderung hat die Klägerin insgesamt CHF 484'200.—\n(CHF 387'360.— + CHF 96'840.—) bereits vorgängig bezahlt. Die Klägerin\nhat in ihrem Schreiben an die Beklagte 9 vom 5. Mai 2009 unpräjudiziell ein\nGesamthonorar von CHF 450'000.— akzeptiert und daraufhin der Beklagten 9,\nnebst den bereits erfolgten Akontozahlungen, noch die ausstehende Differenz\ndazu von CHF 96'840.— bezahlt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte 9\ndiese Zahlung innert nützlicher Frist nicht zurückwies, kann jedoch nicht\ndarauf geschlossen werden, dass die Beklagte 9 mit einem Gesamthonorar von\nCHF 450'000.— einverstanden gewesen wäre, vielmehr ist davon auszugehen,\ndass es sich dabei um eine nachträgliche Teilzahlung gehandelt hat.\nDie Klägerin ist somit zu\nverpflichten, der Beklagten 9 noch CHF 167'728.—\n(CHF 651'928.— - CHF 484'200.—) zu bezahlen, samt\nVerzugszins von 5 % seit 25. August 2010, dem Datum der Einreichung\nder Widerklage (Art. 104 Abs. 1 OR). Im Übrigen ist die Widerklage\nabzuweisen.\n36. Abschliessendes Gesamtfazit\nIn der Hauptklage sind für die\nBeklagten 1 – 8 sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit nach Art. 754 OR gegeben, für den Beklagten 8,\nH.______, für die vorliegend relevanten Kreditvergaben ab 1. August 2006\n(vgl. Ziffer 20 vorstehend).\nAuch für die Beklagte 9 sind\nsämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach\nArt. 755 OR gegeben (vgl. Ziffer 26 vorstehend).\nFür die Beklagten 6, 7 und 8\nsind zudem sämtliche Voraussetzungen der"}