{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nund zugleich auch die externe Revisionsstelle der Klägerin. Ihre Aufgaben\nrichteten sich als externe Revisionsstelle nach dem Obligationenrecht\n(Art. 20 Abs. 2 aKBG) und als bankengesetzliche Revisionsstelle\nnach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen\n(Art. 21 Abs. 2 aKBG).\nIn den vorliegend massgeblichen\nJahren übte die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) die Aufsicht\nüber das Bankwesen aus (Art. 23 Abs. 1 aBankG). Sie traf die zum Vollzug\ndes Bankengesetzes notwendigen Verfügungen und überwachte die Einhaltung\nder gesetzlichen Vorschriften. Sie war befugt, von den Revisionsstellen\nBerichte einzufordern und ausserordentliche Revisionen anzuordnen (Art.\n23bis Abs. 1 und 2 aBankG). Erhielt die Bankenkommission von Verletzungen\ndes Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erliess sie die\nzur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der\nMissstände notwendigen Verfügungen (Art. 23ter Abs. 1 aBankG). Die Bankenkommission\nkonnte auch eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, in\neiner Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder\nvon ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Kosten\ndafür hatte die betroffene Bank zu tragen (Art. 23 quater BankG). Ob ein\ndadurch entstehender Mehraufwand dem beaufsichtigten Bankinstitut vorgängig\nangezeigt wurde oder nicht, ändert an dieser Tatsache nichts.\nNach Art. 42 Abs. 2 aBankV war\ndie Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten\nZeitaufwandes für die Revision untersagt, was auch unter der geltenden\ngesetzlichen Regelung der Bankenaufsicht bis heute gilt\n(s. Art. 14 Abs. 2 Finanzmarktprüfverordnung FINMA- PV). Diese\nRegelung ist im Lichte der unabhängigen gesetzlichen Aufsicht zu sehen. Die\nbankengesetzliche Revisionsstelle muss ihren gesetzlichen Prüfauftrag ohne\njegliche (finanzielle) Bindungen und Einschränkungen erfüllen können. Es\nsoll ihr nicht entgegengehalten werden können, sie habe ihre Tätigkeit\nnicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt, weil sie an ein Kostendach\ngebunden gewesen sei. Immerhin existieren im Bankenbereich zur Festlegung\ndes Honorars der bankengesetzlichen Revisionsstelle Tarife (s. Art. 22\naBankG und Art. 42 Abs. 3 aBankV).\nDamit im Einklang ist die\ngesetzliche Regelung, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle einzig der\nEBK (heute FINMA) verpflichtet ist. Dabei führt die Annahme des Mandates\ndurch die Revisionsstelle zu einem Rechtsverhältnis mit auftragsähnlichem\nCharakter und einem besonderem, organschaftlichen Verhältnis. Das\nWeisungsrecht der Auftraggeberin (Bank) als wesentliches Merkmal des\nAuftragsrechts ist jedoch auf das Rechtsverhältnis zur Revisionsstelle\ngerade nicht anwendbar, zumal sich der wesentliche Inhalt der Aufgabe der\nRevisionsstelle aus der Bankengesetzgebung ergibt und nicht etwa aus\nAuftragsrecht (vgl. Reutter,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 8 zu Art.\n730 OR).\nVorliegend entsprach es\ngängiger Praxis, dass die Beklagte 9 in ihrer Auftragsbestätigung vom 14.\nJuli 2008 zuhanden des Bankrates ihre vorgesehenen Dienstleistungen\naufführte und die Ziele und Grundsätze der Prüfung sowie die beabsichtigte\nBerichterstattung und weitere wichtige Umstände zur Prüfung mitteilte. Auch\nihre Ausführungen über die Art und Weise, wie sie ihr Honorar berechne und\nder Umstand, dass sie ein Honorarbudget für ihre Arbeiten bezeichnete, sind\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, solange dieses Honorarbudget nicht als\nPauschalentschädigung verstanden wird. Entsprechend spricht die\nBeklagte 9 in ihren Ausführungen dazu ausdrücklich von einer\nzulässigen Honorarschätzung und für die Spezialprüfungen von einer\nmöglichen Honorarspanne von CHF 78'000.— bis CHF 118'000.— (jeweils\nohne MWST). Weiter führt sie ausdrücklich an, dass wesentliche Anpassungen\ndes regulatorischen Umfelds zu einer Anpassung des Prüfungsvorgehens und zu\neinem [in Rechnung zu stellenden] Mehraufwand führen würden.\nIn Anbetracht der vorstehenden\nAusführungen hat die Klägerin somit für den notwendigen und ausgewiesenen\nMehraufwand aus der Prüftätigkeit der Beklagten 9 grundsätzlich\naufzukommen. Ob die Beklagte 9 für diesen Fall, wie es vorgesehen war,\nmit dem Management der Klägerin einen Prozess vereinbart hat, wie solche\nzusätzlichen Stunden gemeldet und verrechnet werden, kann daher offen\nbleiben.\n35.2. Rechnungstellung der\nBeklagten 9\nDie Honorarnote Nr. 491187 vom\n16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom April 2008 bis Februar 2009\nweist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 489'100.— exkl. MWST aus.\nAuf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9\ndiese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die\naufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen\nvorwiegend die Schwerpunktprüfung 2008, sonstige Pflichtprüfungen, die Rechnungsprüfung\nsowie die Berichterstattung darüber.\nDie Honorarrechnung Nr. 491184\nvom 16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom April 2008 bis Februar\n2009 weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 88'900.— exkl. MWST aus.\nAuf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9\ndiese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die\naufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen\nvorwiegend die Nachprüfung respektive die Nachrevision der von der EBK beanstandeten\nSchwerpunktprüfung 2007 sowie die Berichterstattung darüber.\nDie Honorarrechnung Nr. 491201\nvom 16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom Dezember 2008 bis Januar\n2009 weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 51'200.— exkl. MWST aus.\nAuf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9\ndiese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die"}