{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n\nErgebnis sind somit die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen\ndie Klägerin abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei. Den\nVerrechnungsforderungen fehlt es damit an der direkten Einziehungsbefugnis\ndurch die Beklagten 1 – 8 gegenüber der Klägerin, der Fälligkeit und\nDurchsetzbarkeit, mithin der Existenz.\nDamit steht den\nVerrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 rechtshindernde Tatsachen\nentgegen, welche vorliegend eine Verrechnung verunmöglichen. Die Fragen, ob\nder Abschluss einer Organhafpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu\ndessen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die\nBeklagten 1 – 8 die Verrechnung innert Frist erklärt haben, können daher\noffengelassen werden.\n34. Zur Widerklage des\nBeklagten 6 (ZG.2010.00721)\nDer Beklagte 6 erhob mit\nEingabe vom 23. August 2010 Widerklage und damit fristgerecht innert 10\nTagen seit Mitteilung der Einreichung der Hauptklage (vgl. Art. 31 Abs. 1\nZPO GL).\nDer Beklagte 6 erklärt, er habe\nder Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2010 mitgeteilt, dass diese sein\nBankkonto mit Guthaben in der Höhe von CHF 955.85 saldieren und ihm den\nSaldo auf sein Konto bei der Credit Suisse überweisen solle. Stattdessen\nhabe die Klägerin erklärt, diesen Betrag mit einer ihr angeblich zustehenden\nForderung verrechnen zu wollen.\nMit Klageantwort vom 13. Januar\n2012 hat die Klägerin die Forderung des Beklagten 6 anerkannt, hält jedoch\nan ihrer Verrechnungserklärung fest.\n34.1. Zulässigkeit der\nWiderklage\nNach Art. 91 Abs. 1 ZPO GL ist\neine Widerklage zulässig, wenn das Gericht auch für den Gegenanspruch\nzuständig und für diesen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.\nVerändert eine Widerklage wegen des Streitwerts die sachliche Zuständigkeit,\nso wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur\nWeiterführung überwiesen. Gemäss Art. 157 Abs. 2 ZPO GL wird der Streitwert\nder Widerklage mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich\nHaupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.\nVorliegend wird die Hauptklage\nim allgemeinen schriftlichen Verfahren nach Art. 46 ff. ZPO GL\nbehandelt. Die Widerklage des Beklagten 6 steht in direktem Zusammenhang\nmit der Hauptklage, weshalb der a.o. Kantonsgerichtspräsident auch für sie\ndas schriftliche Verfahren angeordnet hat. Der Streitwert der Widerklage\nist CHF 955.85 und wird für die Bestimmung der Zuständigkeit mit dem Streitwert\nder Hauptklage zusammengerechnet, was vorliegend die sachliche\nZuständigkeit nicht verändert. Die Widerklage ist somit zulässig.\n34.2. Verrechnungseinrede der\nKlägerin\nDie Klägerin erklärte\nVerrechnung mit dem ihr vorliegend zuzusprechenden Schadenersatz (vgl.\nZiffer 31 vorstehend).\nWenn zwei Personen einander\nGeldsummen schulden, so kann gemäss Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre\nSchuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung\nverrechnen. Die positiven Voraussetzungen der Verrechnung sind die Existenz\nzweier Forderungen, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen\nsowie Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung. Die\nHauptforderung braucht nicht klagbar zu sein (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, 10.\nAuflage, Zürich 2014, Rz 3208 ff.).\nVorliegend sind diese\nVoraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Beklagten 6 von CHF 955.85 hat\nsomit infolge Verrechnung mit der vorliegend gutzuheissenden\nSchadenersatzforderung als getilgt zu gelten, womit die Widerklage\nabzuweisen ist.\n35. Zur Widerklage der\nBeklagten 9 (ZG.2010.00728)\nDie Beklagte 9 (Widerklägerin)\nerhob mit Eingabe vom 25. August 2010 Widerklage und damit fristgerecht\ninnert 10 Tagen seit Mitteilung der Einreichung der Hauptklage.\nDie Beklagte 9 erklärt, sie\nhabe im Rahmen der ihr erteilten Aufträge im Zeitraum April 2008 bis\nFebruar 2009 umfangreiche Arbeiten geleistet, die von der Klägerin nur zum\nTeil bezahlt worden seien. Dabei habe es sich gehandelt um die Prüfung des\nJahresabschlusses 2008, die Nachrevision von Beanstandungen aus der Schwerpunktprüfung\ndes Jahres 2007 sowie zusätzliche Bonitätsprüfungen aus der Schwerpunktprüfung\ndes Jahres 2008. Die letzten beiden Punkte seien von der Aufsichtsbehörde\n(EBK resp. FINMA) verlangt worden. Der von ihr in Rechnung gestellte\nAufwand sei notwendig und angemessen gewesen und die Arbeiten seien lege\nartis erstellt worden. Ihr Aufwand sei auch deshalb höher ausgefallen, weil\ndie Klägerin die von der Aufsichtsbehörde angesetzten Fristen nicht eingehalten\nhabe.\nDie Klägerin (Widerbeklagte)\nentgegnet, dass die Beklagte 9 bereits im November 2007 gewusst habe, dass\nsie den Kreditbereich auch im Jahr 2008 vertieft prüfen müsse. Ein\nentsprechender Aufwand sei deshalb schon anfangs des Jahres 2008 budgetiert\nund vereinbart worden. So habe die Beklagte 9 per Ende Dezember 2008 für\nalle bis dahin mit der Revision 2008 angefallenen Tätigkeiten CHF 387'360.—\nin Rechnung gestellt und weitere CHF 50'000.— für zusätzlichen Aufwand\nabgegrenzt. Massive Kostenüberschreitungen bzw. das weitere Vorgehen hätte\njedenfalls, wie im Engagement Letter vereinbart, vorgängig angezeigt und\nbesprochen werden müssen, was jedoch nicht gemacht worden sei. Obwohl sie\n[die Klägerin] einen Rechnungsbetrag von lediglich CHF 390'000.— nachvollziehen\nkönne, habe sie der Beklagten 9 unpräjudiziell einen Honoraraufwand von CHF\n450'000.— anerkannt und dazu CHF 96'840.— nachbezahlt. Ein darüber hinaus\ngehender Mehraufwand sei nicht substantiiert.\n35.1. Entschädigung der\nbankengesetzlichen Revisionsstelle\nNach Art. 21 Abs. 1 aKBG amtet\nals bankengesetzliche Revisionsstelle eine von der Eidgenössischen\nBankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft. Dieser\nRevisionsgesellschaft kann gemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG auch die Aufgaben der\nexternen Revisionsstelle gemäss Obligationenrecht übertragen werden (Abs.\n2), was vorliegend der Fall war. Die Beklagte 9 war die bankengesetzliche"}