{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\nIn\nAnbetracht dieser Umstände sind vorliegend die errechneten Schadenersatzsummen\nfür die Beklagten 1 – 8 in Ziffer 30 vorstehend um je 60 % und für die\nBeklagte 9 um 40 % zu reduzieren. Damit sind den Beklagten 1 – 9 folgende\nSchadenersatzzahlungen unter Geltung der differenzierten Solidarität gemäss\nArt. 759 Abs. 1 OR zuzurechnen:\nBeträge\nauf zwei Dezimalstellen genau berechnet und anschliessend auf ganze Franken\nbzw. EURO\ngerundet, auch die Total-Summen.\n*\nAddition der gerundeten Beträge ergibt ein Total von EUR 299'231.\n32. Verjährung\nBei der aktienrechtlichen\nVerantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf\nSchadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte\nKenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,\njedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden\nHandlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist der Forderung aus\nArbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und dauert auch\nfünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche vorgenannten\nVerjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden und\nbeginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten\nInstanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR;\nGericke/Waller, Basler Kommentar\nObligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Art. 760 OR).\nDie erste, vorliegend relevante\nKreditvergabe erfolgte mit Abschluss des Rahmenkreditvertrages am 1. Juli\n2005 mit der S.______AG (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). Sämtliche\nweiteren, vorliegend relevanten Kreditvergaben, erfolgten später. Nachdem\ndie Vermittlungsverhandlung am 27. Mai 2010 und damit noch innerhalb der\nFrist von fünf Jahren seit Abschluss des ersten, vorliegend relevanten\nRahmenkreditvertrages, stattfand, wurde die Verjährung hinsichtlich der\nForderungen aufgrund sämtlicher vorliegend relevanter Kreditvergaben unterbrochen.\nDie vorliegenden Forderungen\nder Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt.\n33. Eventualverrechnung mit\nSchadenersatzforderung\nDie Beklagten 1 – 8 erklären\nEventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. Sie\nhätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der\nKlägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je\nCHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). Der\nUmstand, dass die [...] für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle,\nhabe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten. Die Beklagten 7 und 8\nergänzen, dass die Klägerin pflichtwidrig keine gültige\nOrganhaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, womit sie ihre\nFürsorgepflicht aus Arbeitsverhältnis verletzt habe.\nWenn zwei Personen einander\nGeldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig\nsind, schulden, so kann nach Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld,\ninsofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der\nVerrechnende tilgt eine Forderung des Verrechnungsgegners (Hauptforderung)\ndurch Aufopferung einer eigenen Forderung (Verrechnungsforderung). Vorausgesetzt\nist Fälligkeit nur der Verrechnungsforderung, welche zudem klagbar sein\nmuss (Gauch/Schluep,\nSchweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich\n2014, Rz 3205 und Rz 3227 ff.). Das Fälligkeitsgebot in Art. 120 Abs. 1 OR\nist jedoch ungenau und zu eng gefasst: die Verrechnungsforderung muss ganz\ngenerell existieren und durchsetzbar sein. Dafür ist mehr als Fälligkeit\nerforderlich. Es dürfen ihr keine rechtshindernde Tatsachen entgegenstehen.\nDamit sie überhaupt durchsetzbar ist, muss ihrem Gläubiger eine Einziehungsbefugnis\nzustehen. Erst wenn sie ihrem Gläubiger ein gewisses Zwangs-instrumentarium\nvermittelt, ist sie durchsetzbar im Sinne von Art. 120 OR. Soweit dieses\nInstrumentarium und damit die Durchsetzbarkeit fehlt, erweist sich die\nbetroffene Forderung als sanktionslos und damit als eine sogenannt\nunvollkommene Obligation, womit Verrechnung nicht möglich ist (vgl. Zellweger-Gutknecht, Berner\nKommentar Obligationenrecht, Bern 2012, N. 37 ff. zu Art.\n120 OR).\nVorliegend sind die\nVerrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen\ndie Klägerin. Ob diese Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen,\nbeurteilt sich jedoch nicht primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 –\n8 und der Klägerin, sondern vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur\n[...]. So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem\nVersicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin\nausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8\nanspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten\ndie Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand.\nNachdem die [...] angekündigt hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche\ngegen die Beklagten 1 – 8 keine Leistungen erbringen zu können, hat bislang\n– soweit dem Gericht bekannt – keine der Beklagten 1 – 8 versucht, eine\nVersicherungsdeckung rechtlich zu erwirken, zumal sie bislang auch noch\nnicht zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sind. So haben die\nBeklagten 1, 2, 3, 4, 5 und 8 ausdrücklich eine koordinierte Klage gegen\ndie [...] zur Klärung dieser Frage, wie von der Klägerin vorgeschlagen,\nabgelehnt. Die Klägerin hat daraufhin allein eine Feststellungsklage über\ndie Versicherungsdeckung gegen die [...] beim Handelsgericht des Kantons\nZürich angestrengt, in der Folge aber einen Nichteintretensantrag anerkannt,\nwomit auf die Klage nicht eingetreten wurde. Ob ein Anspruch der Beklagten\n1 – 8 oder der Klägerin gegenüber der [...] nun besteht oder nicht, ist\ndamit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden,\nzumal die [...] nicht Partei in diesem Verfahren ist und ihr auch keine der\nBeklagten 1 – 8 gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit verkündet hat. Im"}