{"Signatur": "GL_KG_002", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-19", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_KG_002_ZG-2010-00646_2015-03-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=480&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "6eeb03ec5f26f15cb1234046a1558c01"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["ZG.2010.00646", "ZG.2015.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Kantonsgericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris  Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona  Zivilkammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:09", "Checksum": "485713f0e5d63239595f56d66f79fcd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Kantonsgericht Zivilkammern 19.03.2015 ZG.2010.00646 (ZG.2015.13)\nRegeste:\nForderung\n\n31.\nSchadenersatzbemessung\nDie Beklagten 3 – 5 erklären,\nein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei vollständig\nherabzusetzen, sei doch das Amt als Bankrat zumindest bis in das Jahr 2006\nde facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung\ngewesen, einer Gefälligkeit gleichkommend. Zudem befänden sie sich in Einkommensund Vermögensverhältnissen, welche es ihnen – jetzt und künftig – nicht\neinmal erlauben würde, selbst einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten\nSchadenssumme im Gutheissungsfalle zu begleichen.\nAuch der Beklagte 8 erklärt,\nwürde er verurteilt, vermögte er mit seinem tiefen Vermögen einer\nVerpflichtung zu Schadenersatz nicht nachzukommen und könnte er auch seine\nAlimente nicht mehr bezahlen. Es läge somit eine Notlage vor, weshalb ein\nallfälliger Schadenersatz auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre.\nDie Bemessung des\nSchadenersatzes sowohl bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit als\nauch bei der Haftung des Arbeitnehmers unterliegt den Regeln des\nallgemeinen Haftpflichtrechts, insbesondere also den Art. 43 Abs. 1 OR und\nArt. 44 Abs. 1 OR (vgl. Forstmoser,\nDie aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 122 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches\nObligationenrecht allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014,\nRz. 2906 ff.). Das Verschulden ist der hauptsächlichste Faktor für die\nBemessung der Entschädigung. Dabei sind sich Lehre und Rechtsprechung\nweitgehend einig, dass nur ein leichtes Verschulden zu einer Reduktion der\nErsatzpflicht führen darf. Liegt ein schweres oder mittelschweres\nVerschulden des Haftpflichtigen vor, hat der Richter vollen Ersatz\nzuzusprechen, wenn keine „anderen Umstände“ für eine Herabsetzung des\nErsatzes sprechen. Solche „anderen Umstände“ können eine unangemessen\nniedrige Entschädigung bzw. uneigennützige Tätigkeit (Gefälligkeitshandlung)\nund besondere (finanzielle) Umstände in der Person des Organmitgliedes sein\n(Heierli/Schnyder, Basler\nKommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011,\nN. 13 ff. zu Art. 43 OR, Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, N. 55\nff. zu Art. 43 OR).\nEine mögliche Herabsetzung des\nSchadens bestimmt sich somit primär nach dem Verschulden, der\nKlassifikation der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die unter den\ngegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit\nliegt vor, wenn der Täter elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht lässt,\ndie ein verständiger Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen\nUmständen befolgt hätte. Sie kann umschrieben werden als „schlechthin unverständlich“\noder „das darf nicht passieren“. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn\ndas Verschulden nicht leicht ist, aber auch nicht den Grad grober\nFahrlässigkeit erreicht. Sie liegt vor, wenn der Schädiger den\nDurchschnittsanforderungen nicht gerecht wird, die unter den gegebenen\nUmständen an sein Verhalten zu stellen sind. Von leichter Fahrlässigkeit\nsprechen wir, wenn der Täter nur geringfügig von der gebotenen Sorgfalt\nabweicht. Sie kann umschrieben werden als „noch einigermassen verständlich“\noder „das kann passieren“ (Fellmann/Kottmann,\nSchweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 563 ff.).\nVorliegend sind die\nPflichtverletzungen der Beklagten 1 – 9 durchwegs nicht mehr nur als leicht\neinzustufen. Es kann nicht mehr von „das kann doch passieren“ und damit nur\nvon leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden. Die Klassifizierung des\nVerschuldens der Beklagten 1 – 9 bewegt sich vielmehr am oberen Rand der\nmittleren Fahrlässigkeit, zumal die Beklagten 1 – 9 nicht nur ein wenig von\nder gebotenen Sorgfalt abgewichen sind. Eine Reduktion des Schadenersatzes\nist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht „andere Umstände“ (vgl.\nvorher) für eine Herabsetzung des Ersatzes sprechen:\nWohl mag die Tätigkeit als\nBankrat eher bescheiden entlöhnt gewesen sein. Sie war jedoch\nprestigeträchtig und angesehen. Dabei von einem blossen Ehrenamt oder einer\nGefälligkeit zu sprechen, ist vermessen, kann die Tätigkeit als Bankrat\ndoch in keiner Weise mit einem Feierabend-Engagement in einem Verein\nverglichen werden. Die Beklagten 1 – 8 haben über Jahre direkt und\nindirekt, beruflich, gesellschaftlich und finanziell von ihrem Status und\nvom Ansehen als Bankrat, als Vorsitzender der Geschäftsleitung oder als\nMitglied der Geschäftsleitung der Bank profitiert und dies in einem kleinen\nund überschaubaren Kanton wie der Kanton Glarus ist. Auch hatten die\nBeklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank über Jahre\nhinweg ein sehr gutes Gehalt. Hier rechtfertigt sich eine Reduktion des Schadenersatzes\nnicht.\nGrundsätzlich bekennt sich das\nschweizerische Privatrecht zur Rechtsgleichheit der Parteien und macht in\nder Regel keinen Unterschied zwischen arm und reich. Eine prekäre\nfinanzielle Lage des Haftpflichtigen gilt deshalb grundsätzlich nicht als Umstand\nim Sinne von Art. 43 OR, der bei der Schadenersatzbemessung zu\nberücksichtigen wäre (Brehm,\nBerner Kommentar Obligationenrecht, N. 63 und N. 67 ff. zu Art.\n43 OR). Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Sinne von „anderen\nUmständen“ darf der Richter aber die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse\nder Parteien in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Ermässigung ist\ninsbesondere dann denkbar, wenn der Geschädigte den Schaden sehr viel\nleichter tragen kann als der Haftpflichtige. In solchen Fällen spielt der\nGedanke, dass das Unglück des einen nicht durch das Unglück des andern\ngeheilt werden soll.\nVorliegend sind die Beklagten 1\n– 8 Privatpersonen, welche im Zuge der Geschehnisse nicht mehr ein Amt bei\nder Klägerin bekleiden bzw. nicht mehr für sie arbeiten. Es ist durchaus\nnachvollziehbar, dass die Beklagten 3 – 5 und 8 erklären, nicht einmal\neinen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme im\nGutheissungsfall begleichen zu können, was wohl auch für die Beklagten 1, 2"}